Zuzahlungen
Wichtige Zuzahlungen
Um die ständig steigenden Kosten im Gesundheitswesen zu dämpfen, sieht der Gesetzgeber für bestimmte Leistungen Zuzahlungen vor. Welche das sind, erfahren Sie hier.
- Arzneimittel, Verbandmittel, Hilfsmittel
Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Verbandmitteln und bei Hilfsmitteln müssen Versicherte zehn Prozent der Kosten selbst tragen - mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels selbst. Grundsätzlich brauchen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren für diese Leistungen nichts zuzahlen.
Beispiel: Für ein Medikament, das 80 Euro kostet, zahlt der Versicherte acht Euro zu. Bei einer Salbe für sieben Euro werden dagegen nicht 70 Cent, sondern fünf Euro fällig. Die Zuzahlung für ein sehr teures Medikament für 150 Euro beträgt dagegen statt 15 Euro nur zehn Euro.
Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind (zum Beispiel: Windeln bei Inkontinenz), ist die Zuzahlung auf zehn Euro je Indikation im Monat beschränkt.
Besonderheiten: Für Arzneimittel, für die ein Festbetrag festgesetzt worden ist, übernimmt die Krankenkasse nur die Kosten bis zur Höhe des Festbetrages. Liegt der Apothekenverkaufspreis über dem Festbetrag, fallen weitere Zuzahlungen für den Versicherten an.
Zuzahlungsfreie Arzneimittel:
Bitte beachten Sie auch die Neuregelungen durch das Arzneimittel-Spargesetz. Weitere Informationen finden Sie hier. - Heilmittel
Bei Heilmitteln, wie zum Beispiel Krankengymnastik, Ergotherapie, Logopädie oder Massage, zahlen Erwachsene zehn Prozent der Kosten selbst. Hinzu kommen zehn Euro pro Verordnung. Das heißt: Verordnet Ihnen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt sechs Therapieeinheiten, zahlen Sie zehn Prozent der gesamten Behandlungskosten plus einmalig zehn Euro. Zu den Behandlungskosten zählen auch Kosten, die bei Hausbesuchen anfallen. - Häusliche Krankenpflege
Die Verordnungsgebühr und zehn Prozent Zuzahlung gelten auch für die häusliche Krankenpflege – zum Beispiel, wenn ein Versicherter nach einer Operation zu Hause von einem Pflegedienst versorgt wird, damit er das Krankenhaus schneller verlassen kann. Bei der häuslichen Krankenpflege bleibt die Zuzahlung aber auf die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme je Kalenderjahr begrenzt. - Praxisgebühr
Versicherte ab 18 Jahren zahlen zehn Euro Praxisgebühr für die erste Inanspruchnahme eines Arztes oder eines Psychotherapeuten sowie eines Zahnarztes pro Quartal. Alle weiteren Behandlungen beim selben Arzt (zum Beispiel Hausarzt) sind im gleichen Quartal zuzahlungsfrei. Wird zusätzlich ein anderer Arzt aufgesucht, zum Beispiel ein Orthopäde, wird nur dann keine weitere Praxisgebühr fällig, wenn der Versicherte eine Überweisung – in diesem Fall vom Hausarzt - in der Orthopädiepraxis vorlegt. Die Praxisgebühr entfällt bei Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, bei der Durchführung von Schutzimpfungen, bei zwei jährlichen Zahnvorsorgeuntersuchungen oder der Vorsorge für schwangere Frauen. - Stationäre Behandlung/Anschlussheilbehandlung
Wer im Krankenhaus behandelt wird, muss pro Tag zehn Euro zuzahlen. Die Zuzahlung ist allerdings auf 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Das heißt: Niemand muss mehr als maximal 280 Euro pro Jahr zuzahlen. Diese Regelung gilt auch für die Anschlussrehabilitation. Mehrere Krankenhausaufenthalte innerhalb eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet. - Rehabilitation – ambulant und stationär
Wer in einer Rehabilitationseinrichtung stationär untergebracht wird oder eine ambulante Rehabilitation macht, zahlt zehn Euro pro Tag dazu. - Kuren für Mütter oder Väter
Versicherte, die eine Mutter- oder Vater-Kind-Kur machen, müssen zehn Euro pro Tag zuzahlen. - Ambulante Vorsorgekuren
Bei einer ambulanten Vorsorgekur sind vom Versicherten 10 Prozent der Kosten und 10 Euro pro Verordnung für Heilmittel zu zahlen. Die medizinischen Leistungen übernimmt die AOK. Für Kost und Logis zahlt die AOK einen Zuschuss von 13 Euro pro Tag, bei chronisch kranken Kleinkindern 21 Euro. - Fahrkosten
Fahrten zu einer ambulanten Behandlung können nur in besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung übernommen werden. In jedem Fall beträgt die Zuzahlung – auch bei Fahrten zur stationären Behandlung – zehn Prozent der Fahrkosten, mindestens fünf und höchstens zehn Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten der Fahrt selbst. - Haushaltshilfen
Familien mit Kindern, die eine Haushaltshilfe brauchen – zum Beispiel, weil ein Elternteil im Krankenhaus liegt - müssen pro Tag zehn Prozent der Kosten selbst übernehmen. Dabei beträgt die tägliche Zuzahlung wie bei Medikamenten mindestens fünf und höchstens zehn Euro. - Entbindung
Die medizinische Versorgung von Müttern im Krankenhaus rund um die Geburt ist zuzahlungsfrei. - Zahnersatz
Für notwendigen Zahnersatz erstellt der Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan, den die AOK dann prüft und genehmigt. Bei Reparaturen der „Dritten“ ist grundsätzlich keine Genehmigung erforderlich.
Übrigens: Den Kassenanteil rechnet Ihr Zahnarzt direkt mit der AOK ab. - Kieferorthopädische Behandlung
Die AOK zahlt zunächst 80 Prozent der anfallenden Kosten (grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres). Nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung erstatten wir den Rest. Sind zwei Familienmitglieder gleichzeitig in kieferorthopädischer Behandlung, zahlen wir für das zweite Kind 90 Prozent und den Rest nach erfolgreichem Behandlungsabschluss.
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Umgehend und unbürokratisch beantworten unsere Fachleute Ihre Fragen zu Gesundheit und Krankenversicherung. Konkret heißt das: Innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie werktags eine Rückmeldung. Außerdem stehen Ihnen in unserem Gesundheitsportal jederzeit hochwertige Datenbanken, aktuelle News und medizinische Lexika zur Verfügung, wenn Sie sich selbst informieren möchten.- Zuverlässig
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- Befreiung
Versicherte müssen bis zu zwei Prozent ihres Bruttojahreseinkommens als Zuzahlung leisten. Für chronisch kranke Versicherte beträgt diese Belastungsgrenze ein Prozent. Hat der Versicherte bereits im Laufe eines Jahres Zuzahlungen bis zu seiner Belastungsgrenze erbracht, kann er sich für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Welche Befreiungsmöglichkeiten es gibt, finden Sie hier. - Heben Sie jede Quittung auf!
Für jede Zuzahlung, die Sie leisten, erhalten Sie zum Beispiel von Ärzten und Apothekern eine personifizierte Quittung. Heben Sie diese Quittungen gut auf. Das gilt natürlich auch für die Ihres Ehepartners oder Kindes. Wenn die Zuzahlungen Ihre persönliche Belastungsgrenze erreicht haben, wenden Sie sich an uns. Wir prüfen dann für Sie, ob Sie für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreit werden können. - Vorsorgeuntersuchungen und Zuzahlungen
Damit die Früherkennungsuntersuchungen besser genutzt werden, möchte der Gesetzgeber die Versicherten stärker in die Pflicht nehmen. Jüngere Versicherte sollen sich ab sofort über Krebs- und Vorsorgeuntersuchungen beraten lassen.
Gesetzlich Krankenversicherte, die das entsprechende Alter erreicht haben, sollten sich innerhalb von zwei Jahren einmal über die Chancen und Risiken der Früherkennung genannter Krebsleiden beraten lassen. Erleidet der Versicherte später eine dieser Krankheiten und er kann die Beratungsgespräche nachweisen, verringert sich für ihn die Zuzahlung zu den Leistungen für chronisch Kranke von zwei Prozent auf ein Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Die Beratungspflicht gilt zunächst nur für Frauen, die nach dem 1. April 1987 geboren sind. Sie sollten sich zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs beraten lassen.
- Befreiung von Zuzahlungen
Für Zuzahlungen brauchen Patienten nicht mehr als maximal zwei Prozent ihres Bruttojahreseinkommens aufzuwenden. Dazu zählen alle Zuzahlungen, zum Beispiel zu Medikamenten, die Praxisgebühr oder bei einem Krankenhausaufenthalt.
- Arzneimittel-Verträge
Alle AOK-Versicherten werden selbstverständlich mit hochwertigen Arzneimitteln versorgt. Damit dies zudem kostengünstig möglich ist, hat die AOK mit verschiedenen Arzneimittelherstellern Preisnachlässe vereinbart.
- Zuzahlungsfreie Medikamente
Hier finden Sie unter anderem eine praktische Suchfunktion, mit der Sie zuzahlungsfreie Medikamente auswählen können.
- Kontakt
Haben Sie Fragen zu dieser oder anderen unserer Leistungen? Unsere Berater sind gerne für Sie da! Überzeugen Sie sich vom mehrfach ausgezeichneten Service Ihrer AOK.



