Krankengeld
AOK-Mitglieder erhalten Krankengeld, wenn sie durch eine Krankheit arbeitsunfähig geworden sind. Das gilt auch, wenn Sie im Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.
Voraussetzung ist, dass Sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Die Feststellung, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wird vom behandelnden Arzt getroffen. Dieser stellt dann eine Bescheinigung aus, mit der sowohl dem Arbeitgeber als auch der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen wird. Die Arbeitsunfähigkeit muss der AOK umgehend, spätestens aber innerhalb einer Woche, gemeldet werden.
Im Regelfall übernimmt zunächst der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung für sechs Wochen. Danach zahlt die AOK Krankengeld. Es beträgt in der Regel 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber maximal 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.
Krankengeld
Hier können Sie das Antragsformular auf Krankengeld anfordern.
Anspruch auf Krankengeld
Der Krankengeldanspruch besteht von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung besteht der Anspruch bereits vom ersten Tag an.
Krankengeldzahlung
Im Allgemeinen haben Arbeitnehmer bis zu sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber. Ist der Arbeitnehmer wegen derselben Erkrankung wiederholt arbeitsunfähig, hat er einen weiteren sechswöchigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn
- der Erkrankte zwischen den beiden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig gewesen ist oder;
- seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.
Wer als Arbeitsloser während des Bezugs von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig wird, bekommt sein Geld bis zu sechs Wochen von der Agentur für Arbeit weiter.
Das Krankengeld ruht, wenn:
- während der Arbeitsunfähigkeit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder -einkommen bezogen wird oder von anderer Seite Entgeltersatzleistungen gezahlt werden (z. B. Übergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger während einer Rehabilitationsmaßnahme);
- der AOK die Arbeitsunfähigkeit nicht gemeldet worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei uns eingeht.
Höhe und Dauer
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.
Einmalige Zahlungen der letzten abgerechneten 12 Monate vor der Arbeitsunfähigkeit, wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, werden bei der Berechnung des Krankengeldes anteilig berücksichtigt.
Mitglieder, die Leistungen von der Agentur für Arbeit beziehen, bekommen als Krankengeld den Betrag des Arbeitslosengeldes, den sie zuletzt bezogen haben.
Bei einer stufenweisen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess wird bei der Krankengeldberechnung gegebenenfalls erhaltenes Arbeitsentgelt berücksichtigt.
Das Krankengeld wird kalendertäglich gezahlt. Erhält der Versicherte Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat, so wird dieser mit 30 Tagen angesetzt.
Beiträge aus Krankengeld
Als pflichtversichertes AOK-Mitglied sind sie während des Krankengeldbezuges bei uns beitragsfrei krankenversichert.
Zur Vermeidung von Nachteilen bei einer späteren Rentenbewilligung sind aber die Zeiten des Bezugs von Krankengeld Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Zeiten werden von der AOK dem zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet. Auch in der Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleibt der soziale Schutz erhalten. Deshalb zahlt jeder, der Krankengeld bekommt und vor seiner Arbeitsunfähigkeit Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflichtig war, vom Krankengeld Beiträge.
Die Beiträge werden anteilig vom Mitglied und der AOK aufgebracht. Durch die unterschiedliche Beitragsberechnung zahlt die AOK sogar mehr als die Hälfte der Beiträge.
Bei Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes werden die Beiträge von der AOK allein bezahlt.
Wie lange wird gezahlt?
Bei Arbeitsunfähigkeit wird Krankengeld wegen der gleichen Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt - gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzukommt, verlängert sich dadurch nicht die Dauer der Krankengeldzahlung.
Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, werden wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld angesehen. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht – zum Beispiel bei freiwillig Versicherten, deren Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt - bleiben bei der Berechnung der Krankengeldzahlungsdauer unberücksichtigt.
Mitwirkungspflichten
Wer Krankengeld bekommt, hat so genannte "Mitwirkungspflichten" zu erfüllen. Dazu gehören auch Beratungen/Untersuchungen beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), die zur Beratung und Unterstützung des Versicherten während seiner Krankheit durchgeführt werden.
Wird durch ein ärztliches Gutachten festgestellt, dass die Erwerbsfähigkeit des Mitglieds gefährdet oder gemindert ist, kann die AOK verlangen, Rehabilitationsmaßnahmen zu beantragen.
Werden diese Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, entfällt der Anspruch auf Krankengeld.
Krankengeld und Rente
Versicherte, die neben einer Rente beitragspflichtiges Arbeitseinkommen erzielen, können - je nach Rentenart - ebenfalls Krankengeld erhalten. Der Anspruch auf Krankengeld endet bei:
- Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters;
- Erhalt von Vorruhestandsgeld oder Ruhegehalt;
- vergleichbaren Leistungen, die von einem ausländischen Träger oder einer staatlichen Stelle oder die nach den ausschließlich für die neuen Bundesländer geltenden Bestimmungen gezahlt werden;
- Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit von einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe zugebilligt wird.
In diesen Fällen endet der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag des Rentenbeginns.
Das Krankengeld wird gekürzt, wenn einem Mitglied nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung unter anderem eine der folgenden Leistungen zuerkannt wird:
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- vergleichbare Leistungen, die von einem ausländischen Träger oder einer staatlichen Stelle oder die nach den ausschließlich für die neuen Bundesländer geltenden Bestimmungen gezahlt werden.
- Das Krankengeld wird gekürzt, wenn Rente wegen einer Berufsunfähigkeit oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit von einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe zugebilligt wird.
Das Krankengeld wird dann um den Zahlbetrag der jeweiligen Leistung gekürzt.
Krankengeld und Selbstständigkeit
Mit dem Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 ist auch der Anspruch von Selbstständigen auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit entfallen. Für sie haben wir ein flexibles Angebot entworfen: den AOK-Krankengeld-Wahltarif (Link auf Seite Krankengeld-Wahltarif, die noch kommt), mit dem Wahlleistungen auf den persönlichen Bedarf zugeschnitten werden können.
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Umgehend und unbürokratisch beantworten unsere Fachleute Ihre Fragen zu Gesundheit und Krankenversicherung. Konkret heißt das: Innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie werktags eine Rückmeldung. Außerdem stehen Ihnen in unserem Gesundheitsportal jederzeit hochwertige Datenbanken, aktuelle News und medizinische Lexika zur Verfügung, wenn Sie sich selbst informieren möchten.- Zuverlässig
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Ob Ernährungsberater, Facharzt oder Sportwissenschaftler – unsere Experten stehen Ihnen in den Bereichen Ernährung, Entspannung und Bewegung zur Seite und natürlich auch bei allen Fragen rund um das Thema Krankenversicherung. Auch für persönliche Anfragen stehen sie Ihnen gerne zur Verfügung.
- Rundum geschützt mit den AOK-Zusatzversicherungen
Gemeinsam mit der Alte Oldenburger Krankenversicherung haben wir für Sie ein starkes Zusatzversicherungspaket zusammengestellt. Und das Beste: Für AOK-Versicherte gilt ein besonderer Rabatt. Das heißt: Sie zahlen weniger für mehr Service.
- Kinderkrankengeld
Nicht immer einfach: Wenn das Kind krank wird, müssen berufstätige Paare oft ganz schön organisieren, um den Alltag in den Griff zu bekommen. Wir unterstützen Sie mit einer ganz besonderen Leistung: Dem Kinderpflege-Krankengeld. - Haushaltshilfe bei Krankheit oder Schwangerschaft
Wer kümmert sich um die Kinder, um den Haushalt, wenn Mutter oder Vater ins Krankenhaus oder in eine Kurklinik muss? Hier hilft die AOK Niedersachsen!
- Kontakt
Haben Sie Fragen zu dieser oder anderen unserer Leistungen? Unsere Berater sind gerne für Sie da! Überzeugen Sie sich vom mehrfach ausgezeichneten Service Ihrer AOK.



