Kinderkrankengeld erhalten Versicherte, wenn
- sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben,
- eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und
- das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und damit auf Hilfe angewiesen ist.
Für jedes Kind besteht ein Anspruch für maximal 10 Arbeitstage je Kalenderjahr, insgesamt für höchstens 25 Arbeitstage je Kalenderjahr für alle Kinder. Alleinerziehende Versicherte können das Krankengeld maximal 20 Arbeitstage je Kind und Kalenderjahr erhalten, insgesamt höchstens 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Bei schwersterkrankten Kindern mit lediglich begrenzter Lebenserwartung besteht der Anspruch für einen Elternteil unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich unbegrenzt.
Bei gemeinsam ausgeübtem Sorgerecht kann der Anspruch auf Kinderkrankengeld von dem einen Elternteil auf den anderen Elternteil übertragen werden. Möglich ist dies, wenn nur ein Elternteil die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes übernehmen soll und sein Anspruch auf Kinderkrankengeld bereits erschöpft ist. Eine Übertragung des Anspruches ist auch möglich, wenn die Elternteile bei unterschiedlichen gesetzlichen Krankenkassen versichert sind.
Voraussetzung für die Übertragung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld ist jedoch, dass der Arbeitgeber den Elternteil, auf den der Anspruch übertragen werden soll, weiterhin von der Arbeit freistellt. Ein gesetzlicher Anspruch hierauf besteht nicht.
Kinderkrankengeld wird ab dem ersten Tag des Fernbleibens von der Arbeit gezahlt. Für die Dauer der Krankengeldzahlung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Für den Fall, dass der Arbeitgeber zu einer bezahlten Freistellung verpflichtet ist, ruht der Anspruch auf Kinderkrankengeld von der AOK.
Bei einem „Arbeitsunfall“ (zum Beispiel Kindergarten- oder Schulunfall) ist der Unfallversicherungsträger für die Leistungen zuständig. Ein berufstätiger Elternteil, der wegen Betreuung eines verletzten Kindes von seiner Arbeit fernbleibt, hat Anspruch auf ein „Kinderpflege-Verletztengeld“. Dabei gelten die gleichen Regelungen wie in der Krankenversicherung.