Sie erhalten eine Hilfe für Zuhause, wenn:
- Sie Ihren Haushalt aufgrund einer stationären Behandlung, einer Rehabilitationsmaßnahme oder einer Kur nicht fortführen können.
- keine im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.
- in Ihrem Haushalt ein Kind unter 14 Jahren oder ein behindertes Kind lebt, das auf fremde Hilfe angewiesen ist.
Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung
Wenn Sie wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder nach einer Entbindung Ihren Haushalt nicht weiterführen können, übernimmt die AOK die Kosten für eine Haushaltshilfe, auch wenn noch kein Kind im Haushalt lebt.
Haushaltshilfe bei akuter Krankheit
Sollten Sie akut erkranken, unterstützt Sie die AOK ebenfalls
Wenn Sie die Versorgung Ihrer Kinder selbst organisieren wollen - zum Beispiel im Rahmen der Nachbarschaftshilfe - erstatten wir Ihnen dadurch entstehende Kosten in angemessener Höhe. Sprechen Sie vorher mit uns. Wir sind Ihnen im Bedarfsfall auch bei der Vermittlung einer Haushaltshilfe behilflich.
Wenn ein Elternteil oder ein naher Verwandter unbezahlten Urlaub nimmt, übernimmt die AOK den täglichen Nettoverdienstausfall in voller Höhe.
Haushaltshilfe als Mehrleistung
Die AOK Niedersachsen unterstützt Sie mit einer Haushaltshilfe auch dann, wenn Sie Ihren Haushalt nach ärztlicher Bescheinigung nicht mehr weiterführen können, z.B.
- aufgrund einer akuten Krankheit,
- wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit,
weil es erforderlich ist, dass ein Elternteil abwesend ist, weil er einen versicherten Angehörigen aus medizinischen Gründen begleitet und im Haushalt ein Kind lebt, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
Zuzahlung
Die Krankenkassen dürfen seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr die vollständigen Kosten für eine Haushaltshilfe übernehmen. Familien, die eine Haushaltshilfe benötigen, müssen daher pro Tag zehn Prozent der Kosten selbst übernehmen. Dabei beträgt die tägliche Zuzahlung mindestens fünf, höchstens aber zehn Euro.