Fahrkosten
Die AOK zahlt Fahrkosten
- bei Leistungen, die stationär erbracht werden,
- für Rettungsfahrten zum Krankenhaus,
- für andere Fahrten, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die besonderen Einrichtungen eines Krankenwagens erforderlich sind und
- bei vor- und nachstationärer Krankenhausbehandlung sowie ambulanten Operationen, wenn dadurch eine an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.
Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen dürfen nur noch in besonderen medizinischen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung der AOK übernommen werden. Diese Ausnahmefälle werden in der Regel erfüllt bei
- Fahrten zur Dialyse, Strahlen- und Chemotherapie
- Fahrten von Schwerbehinderten mit folgenden Kennzeichen im Schwerbehindertenausweis:
- „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung),
- „Bl“ (blind) oder
- „H“ (hilfebedürftig) - Fahrten von Versicherten, die mindestens Leistungen der Pflegestufe „2“ nach dem SGB XI erhalten.
Die Patienten leisten die gleichen Zuzahlungen wie bei Arzneimitteln.


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