Neue Chroniker-Regelung seit 2008
Die Chroniker-Regelung seit 2008
Frauen ab 20 Jahren und Männer ab 50 Jahren sollten sich von ihrem Arzt über Krebs-Früherkennungsuntersuchungen beraten lassen. Für die Angebote zur Früherkennung von Brust-, Darm- und Gebärmutterhalskrebs hat dies auch eine Auswirkung auf die Zuzahlungen im Krankheitsfall. Eine Absenkung der Zuzahlung auf ein Prozent ihres Bruttojahreseinkommens ist bei einer späteren Erkrankung an diesen Krebserkrankungen nur dann möglich, wenn eine solche Beratung stattgefunden hat und nachgewiesen werden kann. Ansonsten müssen im Krankheitsfall zwei Prozent des Bruttojahreseinkommens maximal zugezahlt werden.
Das sieht die Chroniker-Richtlinie vor, die seit 1. Januar 2008 gilt. Zuzahlungen fallen zum Beispiel durch die Praxisgebühr bei Arztbesuchen sowie bei Klinikaufenthalten oder für Medikamente und Hilfsmittel in der Apotheke an.
Diese Regelung betrifft alle Versicherte, die nach den im Gesetz festegelegten Stichtagen geboren wurden. Für Männer ist dies der 1. April 1962, bei Frauen der 1. April 1987.
Somit sollten sich Frauen nach dem 20. Geburtstag, innerhalb von höchstens 2 Jahren sich von einem Arzt, der diese Untersuchungen durchführt, über die Vor- und Nachteile einer Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs ärztlich beraten lassen. Entsprechendes gilt für die Beratung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen ab dem 50. Geburtstag und für die Früherkennung von Darmkrebs bei Frauen und Männern ab dem 50. Geburtstag. Ob sich die Versicherten nach dieser Beratung für oder gegen die Früherkennung entscheiden, hat keinen Einfluss auf eine mögliche Zuzahlung im Krankheitsfall, die erfolgte Beratung reicht für eine Absenkung der Belastungsgrenze aus.
Ausgenommen von der Beratungspflicht sind Versicherte, mit schweren psychischen Erkrankungen oder schweren geistigen Behinderungen und Versicherte, die bereits an einer der genannten Krebsarten leiden und Personen, die zu mehr als 60 Prozent schwerbehindert sind beziehungsweise eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 Prozent haben oder der Pflegestufe II oder III zugeordnet sind. Damit Sie die Beratung nachweisen können, bekommen Sie von Ihrem Arzt eine formlose Bestätigung ausgehändigt.

