Behandlungsfehler
Was sind Behandlungsfehler?
Täglich werden in Deutschland Patienten ärztlich behandelt. Aber nicht immer bringt die Behandlung den Erfolg, den sich Patienten von einer Therapie oder auch einer Operation erhoffen. Gleichwohl liegt nicht unbedingt ein Behandlungsfehler vor, wenn der Erfolg ausbleibt. So kann zum Beispiel im Einzelfall eine besondere körperliche Disposition zu Komplikationen bei einer Operation führen, ohne dass ein ärztlicher Fehler vorliegt.
Wenn Patienten aber aufgrund ärztlicher Sorgfaltpflichtverletzungen Schäden erleiden, spricht man von Behandlungsfehlern. Hat der Arzt oder die Ärztin schuldhaft gehandelt, so stehen dem geschädigten Patienten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu. So müssen zum Beispiel Schäden infolge von Behandlungsfehlern in der ärztlichen/ zahnärztlichen Praxis und im Krankenhaus, aber auch Pflegefehler in Pflegeeinrichtungen entschädigt werden. Geschädigte können zudem Ansprüche gegen die Arzneimittel- oder Medizinprodukte-Hersteller stellen, falls Schäden durch fehlerhafte Arzneimittel oder Medizinprodukte verursacht wurden.
Grundsätzlich gilt immer: Die Beweislast liegt beim Patienten. Er muss einen ärztlichen Behandlungsfehler nachweisen. Dies ist aber regelmäßig nur mit einem medizinischen Sachverständigengutachten möglich.
Service-Teams der AOK
Die AOK hat in allen Bundesländern spezialisierte Service-Teams eingerichtet, die Sie dabei unterstützen, einen Behandlungsfehler zu klären und Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Am Anfang steht ein persönliches Gespräch, bei dem Sie Ihren Fall schildern. Erhärtet sich der Verdacht, kann die AOK auf Ihren Wunsch und mit Ihrer Einwilligung die Behandlungsunterlagen einholen und ein medizinisches Sachverständigengutachten beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen in Auftrag geben. Hierzu ist es erforderlich, dass Sie der AOK eine Schweigepflichtentbindungserklärung und eine Herausgabegenehmigung für die Behandlungsunterlagen erteilen.
Vermuten Sie einen Behandlungsfehler, sollten Sie möglichst schnell aktiv werden, damit die Angelegenheit geklärt wird und gegebenenfalls mögliche Ansprüche nicht verjähren.
So unterstützt Sie die AOK
- Ein auf Arzthaftungsrecht spezialisiertes Serviceteam steht Ihnen in allen AOKs zur Verfügung. Dort erhalten Sie kompetente Unterstützung zum Beispiel bei Verdacht auf Behandlungsfehler. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer AOK.
- Wenden Sie sich gern an das Serviceteam der AOK, das mit Ihnen gemeinsam die Fakten zum vermuteten Behandlungsfehler bespricht und Sie unterstützt. Wir bitten Sie, sich auf das Gespräch mit dem AOK-Serviceteam vorzubereiten, damit Sie schnell Hilfe erhalten. Informationen dazu haben wir für Sie unter "Hinweise für das Gespräch mit der AOK" zusammengestellt.
- Wenn Sie wünschen, fordern wir für Sie alle Kranken- und Behandlungsunterlagen sowie weitere Belege bei Ärzten und Krankenhäusern an. So ist eine umfassende Beurteilung des vermuteten Fehlers in der Behandlung möglich.
- Die Fachleute der AOK überprüfen anschließend die Unterlagen und lassen, sofern sich der Verdacht auf einen Behandlungsfehler erhärtet, ein medizinisches Sachverständigengutachten vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) erstellen. Dieses Gutachten zum vermuteten Fehler in der Behandlung ist für Sie als Patient kostenfrei.
- Wenn Sie zunächst versuchen möchten, eine außergerichtliche Streitschlichtung auf freiwilliger Basis zwischen Ihnen und dem Arzt oder Behandler zu erreichen, steht Ihnen die Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle der Landesärztekammer zur Verfügung. Diese sind nach Bundesländern organisiert. Die Anschriften finden Sie unter "Gutachterkommissionen oder Schlichtungsstellen". Gern unterstützt Sie die AOK auch bei diesem Weg.
- Wird durch einen medizinischen Sachverständigen ein Behandlungsfehler bestätigt, folgen Verhandlungen über die Schadensregulierung. Verhandlungspartner sind der Arzt, das Krankenhaus oder die zuständige Haftpflichtversicherung. Ihre AOK unterstützt Sie auch bei diesen Verhandlungen.
- Bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche können Sie nicht nur auf Ihren Anwalt, sondern auch auf die AOK zählen. Zum Beispiel, wenn die Regulierung verschleppt werden sollte. Selbstverständlich ist die Beratung rund um mögliche Behandlungsfehler durch die AOK für AOK-Versicherte kostenlos. Das Streitschlichtungsverfahren durch die Ärztekammern verursacht für Sie ebenfalls keine Kosten.
- Rund um das Thema "Fehler in der Behandlung" beraten auch viele Verbraucherzentralen und unabhängige Patientenberatungen. . Weitere Informationen finden Sie auf den Übersichts-Internetseiten, die wir dazu unten zusammengestellt haben.
Verjährungsfristen bei Behandlungsfehlern
Liegt der vermutete Behandlungsfehler bei Ihnen schon einige Jahre zurück? Dann ist die Frage der Verjährung wichtig, also die Frage, ob Sie noch Ansprüche aus dem eventuellen Fehlverhalten des Arztes oder Krankenhauses haben können.
Grundsätzlich unterliegen seit dem 1. Januar 2002 nicht nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung, sondern auch vertragliche Schadensersatzansprüche einer dreijährigen Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Gläubiger (sprich: Sie als Patient) von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (sprich: dem behandelnden Arzt oder Ärztin in der Praxis oder dem Krankenhauses) Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Die Frage nach der Verjährung ist für Patienten von zentraler Bedeutung und im konkreten Einzelfall nicht immer einfach zu beantworten. Sie sollten sich hierzu unbedingt eine Rechtsberatung einholen. Auf jeden Fall sollten Sie bei Verdacht auf Vorliegen eines Behandlungsfehlers nicht zu lange warten, bevor Sie aktiv werden.
Literaturhinweise zum Thema Behandlungsfehler
Ärztliche Behandlungsfehler - Statut der Gutachterkommission, Kurzkommentar, H.-D. Laum / U. Smentkowski, Herausgegeben von der Ärztekammer Nordrhein, 2006, 2. Auflage (24,95 Euro)
Arzthaftungsrecht. Dr. Erich Steffen, Vors. Richter am BGH i. R., Dr. Wolf-Dieter Dressler, Richter am BGH, und Burkhard Pauge, Richter am BGH 10. Aufl. 2006. Kartoniert RWS Verlag (RWS-Skript; 137)
Arztrecht, Arzneimittelrecht, Medizinprodukterecht und Transfusionsrecht
Deutsch, Erwin, Spickhoff, Andreas , 6. Aufl., 2008, Erscheinungstermin: November 2007
Springer Verlag
Das Haftungsdreieck Pharmaunternehmen - Arzt - Patient
Verschulden und Mitverschulden bei der Haftung für Arzneimittelschäden, Adem Koyuncu,
2004 Springer, (84,95 Euro)
Ein Fall für Escher – Meine Rechte als Patient (Broschiert), Michael Baczko, Haufe Verlag, 2. Auflage April 2007 (14,95 Euro)
Medizinrecht, Michael Quaas und Rüdiger Zuck,
2. Auflage 2007, Erscheinungstermin: Dezember 2007, C.H. Beck (89,00 Euro)
Medizinschadensfälle und Patientensicherheit, B. Madea/R. Dettmeyer (Hrsg.)
Deutscher Ärzte-Verlag 2007, EUR 39,95
Schmerzensgeld Beträge. Buch mit CD - ROM. Von Susanne Hacks, Amelie Ring, Peter Böhm, Deutscher Anwaltverlag, 2007 (75 Euro)
