Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson
Um die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen anzuerkennen - die wegen der Pflege oftmals auf eine eigene Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichten beziehungsweise diese aufgeben müssen - wurde die soziale Sicherung der Pflegepersonen eingeführt.
So zahlt die Pflegeversicherung für Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Pflegestufe und nach dem vom Medizinischen Dienst festgestellten zeitlichen Umfang der Pflegetätigkeit.
Diese Versicherungspflicht für Pflegepersonen beginnt grundsätzlich mit dem Tag, ab dem der Pflegebedürftige Leistungen erhält, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, ab dem alle Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen. Durch diese "Versicherungspflicht" können Pflegepersonen den Anspruch auf Rente erwerben oder ihre Rente erhöhen.
In den Fällen, in denen der Pflegebedürftige nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat, dürfen die Pflegekassen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nur anteilig zahlen. Hier sollte deshalb ein weiterer Antrag bei der für den Pflegebedürftigen zuständigen Festsetzungsstelle für die Beihilfe gestellt werden.
Besonderheiten:
- Erwerbstätigkeit
Auch für Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit noch andere Erwerbstätigkeiten (abhängige Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten) ausüben, können Beiträge durch die Pflegekasse entrichtet werden. Dies gilt allerdings nur für die Pflegepersonen, die neben der Pflege regelmäßig insgesamt nicht mehr als 30 Stunden in der Woche beschäftigt oder selbstständig tätig sind. - Kindererziehungszeiten
Rentenversicherungspflicht kommt nicht in Betracht, wenn die Pflegeperson bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versichert war oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten hat.
Dagegen können Pflegepersonen während ihrer Pflegetätigkeit rentenversicherungspflichtig werden, die Kinder erzogen haben und für die aufgrund anrechenbarer Kindererziehungszeiten vom Bund Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.
Sofern Kindererziehungszeiten bereits in der Rentenversicherung anerkannt wurden, sollte ein entsprechender Nachweis eingereicht werden. Gegebenenfalls ist ein Antrag beim Rentenversicherungsträger zu stellen. - Pflegezeit und kurzzeitige Freistellung für Beschäftigte
Das ist neu seit Juli 2008: Pflegende Angehörige in einem Beschäftigungsverhältnis können sich bis zu 6 Monate von der Arbeit freistellen lassen. In dieser Zeit sind sie unter bestimmten Vorraussetzungen – auch ohne Gehalt – in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung abgesichert (anfallende Mindestbeträge übernimmt die Pflegekasse). Der Anspruch auf Freistellung gegenüber einem Arbeitgeber besteht in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Darüber hinaus übernimmt die AOK-Pflegekasse unter bestimmten Bedingungen für die Pflegeperson die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Über die Voraussetzungen und die Höhe unserer Leistungen beraten wir Sie gerne. Zudem sind Pflegepersonen gesetzlich unfallversichert.
Alle Beschäftigte haben daneben einen Anspruch auf eine kurzzeitige Freistellung von bis zu 10 Tagen, um in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren bzw. eine Versorgung selbst sicherzustellen. Auch in dieser unbezahlten Auszeit ist der freigestellte Beschäftigte in der Kranken-/Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung abgesichert. - Renten- oder Versorgungsbezug
Die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung kann nicht durchgeführt werden, wenn bereits eine Vollrente wegen Alters bezogen wird, nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bereits eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze bezogen wird oder die Pflegeperson als Mitglied einer geistlichen Genossenschaft, Diakonisse oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft bereits die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter erhält.
Während der pflegerischen Tätigkeit sind die Pflegepersonen außerdem in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Pflegepersonen, die nach der Pflegetätigkeit ins Erwerbsleben zurückkehren wollen, können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung Unterhaltsgeld von der Bundesanstalt für Arbeit erhalten.

