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Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Bei Krankheit, Erholungsurlaub oder in Krisensituationen der Pflegeperson, werden die Kosten der Ersatzpflegekraft für längstens vier Wochen im Jahr übernommen (bis zu 1.550,- Euro).

Wird die Pflege durch eine Pflegeperson übernommen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt ist, zum Beispiel

  • Eltern
  • Kinder
  • Enkel

oder verschwägert, zum Beispiel

  • Schwiegereltern,
  • Schwiegerkinder

oder

  • mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt,

übernimmt die Pflegekasse den Betrag in Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe sowie die nachgewiesenen zusätzlichen Aufwendungen, zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall. Der Betrag des Pflegegeldes und die zusätzlichen Aufwendungen können insgesamt bis zu 1.550,- Euro erstattet werden.

Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate zu Hause gepflegt hat.

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