Irrtum: "Ohne Hausarztvertrag ist die hausärztliche Versorgung gefährdet"
Irrtum: "Ohne Hausarztvertrag ist die hausärztliche Versorgung gefährdet"
Tatsache ist: Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen allgemeiner und besonderer hausärztlicher Versorgung (§§ 73, 73b SGB V). Ein Hausarztvertrag soll lediglich die besondere hausärztliche Versorgung regeln, die über die allgemeine hausärztliche Versorgung hinausgeht. Ohne Hausarztvertrag ist die allgemeine hausärztliche Versorgung somit nicht gefährdet. Alle Versicherten können mit ihrer Krankenversichertenkarte die Hausarztpraxis aufsuchen und erhalten alle medizinisch notwendigen Leistungen. Die Vergütung dafür ist mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns geregelt.
Von der besonderen hausärztlichen Versorgung erwarten die Versicherten der AOK Bayern laut einer Internetumfrage, dass die Versorgungsbedürfnisse kranker Versicherter stärker in den Mittelpunkt rücken. Dies ist auch das Versorgungsziel der AOK Bayern. Von der besonderen hausärztlichen Versorgung sollen insbesondere chronisch kranke Versicherte profitieren.


