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Junge Familie von A-Z

Mutterschutz

Die werdende Mutter und das ungeborene Kind werden gesetzlich besonders geschützt. Die Rechte schwangerer Arbeitnehmerinnen sind durch das Mutterschutzgesetz geregelt. Es gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, also auch bei Ausbildung, Teilzeitbeschäftigung, befristeten Verträgen, wissenschaftlichen oder studentischen Hilfskräften sowie für Hausangestellte und Heimarbeiterinnen. Dagegen gilt das Mutterschutzgesetz nicht für Selbstständige, Hausfrauen oder Studentinnen.

Um den Schutz in der Schwangerschaft in Anspruch nehmen zu können, sollte jede schwangere Frau umgehend ihren Arbeitgeber von der Schwangerschaft informieren. Es besteht allerdings keine Informationspflicht. Der Arbeitgeber ist nach Kenntnisnahme verpflichtet, den Arbeitsplatz der werdenden Mutter auf mögliche Gefährdungen zu überprüfen, für die Einhaltung der Schutzvorschriften zu sorgen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz von Mutter und Kind vorzunehmen.

Der Gesetzgeber empfiehlt, bei schwangeren Frauen verstärkt den betriebsärztlichen Dienst einzubeziehen. Gemeinsam sollten dann alle notwendigen Punkte für eine gesundheitsgerechte Arbeitsplatzgestaltung besprochen werden. So gilt es zum Beispiel lange einseitige Körperhaltungen ebenso zu vermeiden wie monotone Tätigkeiten und Arbeiten unter starkem Zeitdruck.

Schutzfristen
Der Anspruch auf Mutterschutz besteht in den letzten 6 Wochen vor und in den ersten 8 Wochen nach der Geburt. Bei Frühgeburten verlängert sich die Schutzfrist zusätzlich um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Damit steht allen Müttern eine Mutterschutzfrist von insgesamt mindestens 14 Wochen zu.

In den letzten 6 Wochen vor der Geburt kann die Frau auf eigenen Wunsch weiter arbeiten. In den Fristen nach der Geburt ist eine Beschäftigung verboten.

Stillende Mütter haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Zeit, die zum Stillen erforderlich ist – das heißt mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde.

Kündigungsschutz
Schwangere genießen grundsätzlich einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt aber nur dann, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft wusste oder sie ihm spätestens zwei Wochen nach der Kündigung mitgeteilt wird. Während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung darf der Frau nicht gekündigt werden, es sei denn der Arbeitsvertrag war von vornherein befristet oder das zuständige Aufsichtsamt hat der Kündigung zugestimmt. Der Kündigungsschutz gilt auch während der Elternzeit. Die Arbeitnehmerin selbst kann aber sowohl während der Schwangerschaft als auch in der Schutzfrist nach der Entbindung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Weiterführende Infos
Aktuelle Informationen gibt es beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Gesundheit.
Dort steht auch die Broschüre zum Mutterschutzgesetz Broschüre zum Mutterschutzgesetz zum Download als pdf-Datei bereit.

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