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Ausgabe Februar 2011
Das Bundessozialgericht (BSG) hat kürzlich entschieden, dass Werbefotografien in ihrer gesamten Bandbreite als Teil der bildenden Kunst im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) einzustufen sind. Damit sind die dafür gezahlten Vergütungen mit der Künstlersozialabgabe belegt.
Der Fall: Ein Unternehmen, das sich mit Werbung und Öffentlichkeitsarbeit befasst, hatte über mehrere Jahre hinweg einem Fotografenmeister und einer Fotografin Aufträge für Werbefotografien erteilt. Beide Auftragnehmer sind selbstständig tätig, betreiben Studios für Werbefotografie (mit Schwerpunkt Mode), sind selbst jedoch nicht nach dem KSVG versichert. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte der zuständige Rentenversicherungsträger fest, dass auf die gezahlten Fotografenhonorare die Künstlersozialabgabe hätte entrichtet werden müssen.
Handwerk oder Kunst?
Das Unternehmen war dagegen der Ansicht, die Fotografen als Handwerker beschäftigt zu haben, zog vor Gericht – und bekam zunächst Recht: Die Fotografen seien weder als Künstler noch als Publizisten anzusehen, so das Sozialgericht Reutlingen. Sie seien für ihren Auftraggeber zwar als Werbefotografen tätig geworden, hätten dabei aber die handwerkliche Fotografie nicht verlassen. Die Werbefotografie sei nur dann künstlerisch, wenn der Urheber mit seinen Werken in Fachkreisen als Künstler anerkannt und behandelt werde.
Doch bereits das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg war anderer Ansicht: Nach der Entstehungsgeschichte des KSVG sei die Werbefotografie in ihrer gesamten Bandbreite als Teil der bildenden Kunst einzustufen. Eine Unterscheidung zwischen handwerklicher und künstlerischer Betätigung sei bei der Werbefotografie – anders als beim Kunsthandwerk – nicht vorzunehmen. Es komme allein darauf an, dass eine Fotografie zu Werbezwecken hergestellt werde.
Mit Pressefotografen vergleichbar
Dieser Auffassung schloss sich nun auch das BSG an: Die Ausbildung eines Werbefotografen als Fotografenhandwerker stehe der Einstufung als bildender Künstler nicht entgegen, wenn er als Werbefotograf das handwerkliche Berufsfeld verlässt. Werbefotografen seien mit Pressefotografen vergleichbar, die ebenfalls unabhängig von ihrer Ausbildung und der künstlerischen Qualität ihrer Bilder allein deshalb – in diesem Fall als Publizisten – erfasst werden, weil ihre Tätigkeit einem bestimmten Zweck dient (Pressefotografie, Bildjournalismus), der vom Berufsfeld des Fotografenhandwerks nicht umfasst wird (AZ.: B 3 KS 1/10 R).




