Zuzahlungsrechner
Zuzahlung und Befreiung auf einen Blick
Um die ständig steigenden Kosten im Gesundheitswesen zu dämpfen, sieht der Gesetzgeber für bestimmte Leistungen Zuzahlungen vor:
Arzneimittel
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen in der Regel 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Medikaments. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren brauchen für Medikamente nichts zuzuzahlen.
Krankenhausbehandlung
Krankenhausbehandlung – vollstationär: 10 Euro Zuzahlung je Kalendertag für längstens 28 Tage im Kalenderjahr; bei stationärer Entbindung fällt keine Zuzahlung an.
Praxisgebühr
Für jede erste Inanspruchnahme eines Arztes, Zahnarztes oder Psychotherapeuten sind 10 Euro je Kalendervierteljahr zu zahlen. Für Kinder und Jugendliche sowie bei Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, bei zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, bei der Durchführung von Schutzimpfungen oder der Vorsorge für schwangere Frauen entfällt die Entrichtung der Praxisgebühr. Auch wenn eine weitere Behandlung (zum Beispiel beim Facharzt) mit einer Überweisung aus demselben Quartal erfolgt, ist die Praxisgebühr nicht erneut zu entrichten.
Häusliche Krankenpflege
Es sind 10 Prozent der Kosten, begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr und zusätzlich 10 Euro je Verordnung zu zahlen.
Haushaltshilfe
Für die Haushaltshilfe beträgt die Zuzahlung 10 Prozent der täglichen Gesamtkosten für jeden Kalendertag. Sie zahlen mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Kalendertag, allerdings nicht mehr als die tägliche Kassenleistung für die Haushaltshilfe. Bei Haushaltshilfe im Rahmen der Schwangerschaft und der Entbindung ist keine Zuzahlung zu entrichten.
Soziotherapie
Für die Soziotherapie ist eine Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, vorgeschrieben.
Heilmittel
Erwachsene zahlen 10 Prozent der Kosten für das Mittel sowie 10 Euro je Verordnung, Kinder und Jugendliche unter 18 nicht.
Hilfsmittel
Für Hilfsmittel ist eine Zuzahlung von 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels vorgeschrieben. Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, wie zum Beispiel Windeln bei Inkontinenz, sind 10 Euro des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrages, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf zu zahlen.
Anschlussheilbehandlung
10 Euro pro Tag für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr - unter Einbezug des vorherigen Krankenhausaufenthaltes.
Mütter-/Mütter-Kind Kuren
10 Euro pro Tag
Kuren
Bei der ambulanten Kur sind vom Versicherten 10 Prozent der Kosten für Heilmittel sowie 10 Euro je Verordnung zu zahlen. Für Kost und Logis zahlt die AOK einen Zuschuss von 13 Euro pro Tag. Bei einer stationären Vorsorge- und Rehabilitationskur zahlt der Versicherte zeitlich unbegrenzt pro Tag 10 Euro zu.
Fahrkosten
Die Zuzahlung des Versicherten für eine Fahrt beträgt 10 Prozent der Kosten, mindestens 5,- Euro, höchstens 10,- Euro.
Befreiung von der Zuzahlung
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren brauchen für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel keine Zuzahlungen leisten. Auch die Praxisgebühr entfällt. Das Gesetz sieht vor, dass Eigenbeteiligungen (Zuzahlungen) maximal 2 Prozent der gesamten Jahresbruttoeinnahmen des Familienhaushaltes betragen sollen. Zu den Bruttoeinnahmen gehören unter anderem Arbeitsentgelt aus Beschäftigungen, Arbeitslosengeld, Altersrenten, Betriebsrenten, Hinterbliebenenrenten, Arbeitslosengeld II und laufende Hilfen zum Lebensunterhalt sowie sonstige Einkünfte wie zum Beispiel Mieteinnahmen, Zinseinnahmen. Für Familienangehörige gibt es zusätzliche Freibeträge.


